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Erbschaftssteuer

Privat- und Betriebsvermögen vererben

Seit dem 1. Januar 2009 gibt es eine Neuregelung zur Erbschaftssteuer. Ausgangspunkt war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995. Der Gesetzgeber wurde darin aufgefordert, auch beim Betriebsvermögen den Verkehrswert als Grundlage zur Berechnung der Erbschaftssteuer anzusetzen.

Privatvermögen vererben

Die neue Erbschaftssteuerregelung begünstigt die so genannte Kernfamilie. Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers müssen keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen, solange sie diese mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Das heißt, dass es in diesen zehn Jahren weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen darf. Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf.

Erben die Kinder ein Haus, das vermietet ist oder nicht selbst genutzt wird, dann ist die Erbschaftssteuer vom tatsächlichen Wert fällig. Allerdings können Erben und Beschenkte folgende Freibeträge geltend machen:

  • Ehegatte und eingetragener Lebenspartner (500.000 Euro),
  • Kinder, Stiefkinder und Enkel, deren Eltern verstorben sind (400.000 Euro),
  • Enkel, Urenkel (200.000 Euro),
  • Eltern im Erbfall (100.000 Euro),
  • Eltern und Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Neffen, Nichten, Ehegatten der Kinder, geschiedene Ehegatten und alle übrigen Personen (20.000 Euro).

Durch Schenkungsketten können Sie diese Regelung allerdings umgehen und sich höhere Freibeträge sichern: Großeltern, die z. B. Ihre Enkel begünstigen möchten, beschenken zunächst ihre Kinder, die dann wiederum ihre Kinder beschenken.

Daneben wurden zum 1.1.2009 die Steuersätze verändert. Je nach Wert der Erbschaft/Schenkung und der Steuerklasse sind zwischen 7 % (Steuerklasse I bei einem Wert bis 75.000 Euro) und 50 % (Steuerklasse II + III ab 13 Millionen Euro) zu zahlen.

Betriebsvermögen vererben

Für Firmenerben gibt es zwei Optionen (Verschonungsvarianten), deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.

  1. Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des „schädlichen“ Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 50% betragen. Dazu gehören z. B. an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Gebäude, Kapitalbeteiligungen unter 25 Prozent, nicht betriebsnotwendige Wertpapiere und sonstige Gegenstände (z. B. Kunstwerke).
  2. Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach zehn Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 10% betragen.

Von Steuerexperten werden bereits Ausweichstrategien empfohlen:

  • Reduktion der  Arbeitsplätze vor der Schenkung, um eine niedrigere Bemessungsgrundlage für die Lohnsumme zu haben,
  • Bündelung einzelner Gesellschaftsanteile von Familienmitgliedern in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), um die Mindestbeteiligungsgrenze von 25 % zu erreichen,
  • Ausgliederung des Verwaltungsvermögens in eine separate Gesellschaft oder Erhöhung des Eigenkapitals, um den prozentualen Anteil des Verwaltungsvermögens unter die kritische 50 %-Grenze zu drücken.

Bewertung des Betriebsvermögens

Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist der Verkehrswert des Betriebsvermögens. Der wird vom Finanzamt nach der Ertragswertmethode ermittelt. Hierfür wird der Durchschnittswert der um einige Positionen korrigierten Steuerbilanzgewinne der letzten drei Wirtschaftsjahre herangezogen. Dieser Wert wird dann mit dem Kehrwert des angesetzten Kapitalisierungszinses multipliziert. Ist der Zinssatz z. B. 11 Prozent, dann ist der Faktor 1/0,11 = 9,09.

Sollte den auf der Aktivseite ausgewiesenen Wirtschaftsgütern nur ein geringer Ertrag gegenüberstehen, wird für das Unternehmen der Substanzwert als Mindestwert angesetzt. Der Substanzwert ergibt sich aus den Aktiva, bewertet mit dem gemeinen Wert, abzüglich Passiva. Die neuen Ertragswerte dürften drei- bis fünfmal so hoch sein wie die alten Steuerbilanzwerte. Kein Wunder, dass Wirtschaftsverbände gegen die Erbschaftssteuer Sturm laufen. Es wird sicherlich nicht lange bis zu einer erneuten Klage beim Bundesverfassungsgericht dauern.

Weiterführende Literatur

Fischl, A./Klinger, B. F.: Die neue Erbschaftssteuer: Strategien zur Vermeidung für Erblasser und Erben, 2009.

Übersicht

 

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