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Kundenpräsente

Steuerliche Behandlung von Geschenken

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Das gilt in der Regel auch im Geschäftsleben. Kunden und Mitarbeiter freuen sich, wenn sie hin und wieder eine kleine Aufmerksamkeit erhalten. Geschenke im Rahmen von Geschäftsbeziehungen sind aber ein heikles Thema. Leicht entsteht ein Korruptionsverdacht. Nach den jüngsten Affären bei einigen Unternehmen (z. B. Siemens) herrscht Vorsicht in den Führungsetagen. Zumindest steuerlich gibt es mit der Pauschalbesteuerung Klarheit bei Kundenpräsenten.

  • Regelungen: Nach § 37b EStG und einem Anwendungserlass des Bundesfinanzministers von 2008 können Sie Ihren Kunden neben der eigentlichen Sachzuwendung auch noch die fällige Steuer darauf schenken. Die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen macht es möglich.
  • Höhe: Die Pauschalbesteuerung von Sachgeschenken beträgt 30% plus Solidaritätszuschlag (5,5%) und Kirchensteuer. Sie ist bei der Lohnsteueranmeldung abzugeben. Damit entlasten Sie Ihre Kunden von lästiger Bürokratie. Die Regelung schafft Rechtssicherheit, die z. B. bei geschenkten Eintrittskarten zur WM 2006 nicht vorhanden war. Für Ihre Kunden bedeutet die Pauschalbesteuerung auch eine Ersparnis, denn ihre Steuersätze erreichen in der Regel den Spitzensatz von 45%.
  • Grenze: Pro Empfänger darf der jährliche Wert aller Sachzuwendungen inklusive Mehrwertsteuer nicht über 10.000 Euro liegen. Wird die Grenze überschritten, können Sie die Pauschalbesteuerung nicht anwenden. Ihre Kunden können die Differenz allerdings zuzahlen, um den Gesamtwert wieder unter 10.000 Euro brutto zu reduzieren.
  • Bemessungsgrundlage: Bei einigen Sachgeschenken, wie z.B. Einladungen in VIP-Lounges von Sportstätten und Fußballstadien, können Sie noch bis zu 70% der Kosten pauschal als Aufwand steuerlich geltend machen, z. B. für Marketing, Vertrieb und Gästebewirtung. Nur der Restbetrag des Geschenkwertes ist dann noch pauschal zu versteuern (im Beispiel Sportstätte 30%).
  • Besteuerungsgrenze: Ansonsten können Sie Geschenke an Dritte über 35 Euro nicht als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Geschenke unter 10 Euro sind Streuwerbeartikel. Sie fallen nicht unter die Pauschalbesteuerung.
  • Wahlrecht: Für die beiden Anwendungskreise „Geschäftspartner“ und „Mitarbeiter“ können Sie separat wählen, ob Sie die Pauschalbesteuerung anwenden möchten. Dafür haben Sie Zeit bis zur letzten Lohnsteueranmeldung des laufenden Wirtschaftsjahres. Ein Wechsel von der Pauschal- auf die Individualbesteuerung innerhalb eines Anwenderkreises ist dann jedoch erst im nächsten Wirtschaftsjahr wieder möglich.
  • Sozialversicherung: Sachzuwendungen an Mitarbeiter sind bis zu 44 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber unterliegen sie auch bei Wahl der Pauschalbesteuerung der Sozialversicherungspflicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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