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Vorsteuerabzug

Ordnungsgemäße Rechnungen

Wenn Ihr Unternehmen selbst umsatzsteuerpflichtig ist, können Sie von Ihren Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur dann über den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt und sie diese Rechnung ordnungsgemäß aufbewahrt haben (§ 14b UStG), d.h. auf zehn Jahre in lesbarer Form.

Stellen Sie steuerliche Mängel in der Rechnungserteilung gegenüber Ihrem Unternehmen fest, können Sie bei Ihrem Lieferanten auf einer ordnungsgemäßen Rechnung bestehen. Hat der Rechnungsaussteller den Steuerschaden aus einem versagten Vorsteuerabzug verschuldet und ist der Mangel im Nachhinein nicht mehr im Wege einer Rechnungsberichtigung korrigierbar, können Sie als Leistungsempfänger einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Rechnungssteller haben. Gegebenenfalls kommt ein Rückgriff auf die hinter dem Unternehmen stehenden Personen in Betracht.

Angaben einer umsatzsteuerlich ordnungsgemäßen Rechnung

  • Leistender und Empfänger: Vollständige Namen und Anschriften der beteiligten Firmen,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID.-Nr. des Leistenden,
  • Zeitpunkt der Rechnung und laufende Rechnungsnummer zur Identifikation, 
  • Menge, Art und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung,
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung,
  • Netto-Entgelt, Umsatzsteuersatz/-betrag, im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen (Skonto und dergleichen).

Diese Angaben sind auch bei Anzahlungen erforderlich. Wird die Endrechnung ausgestellt, sind vorher vereinnahmte Teilentgelte auszuweisen. Eine Unterschrift unter der Rechnung ist gesetzlich nicht notwendig, verleiht aber eine gewisse persönliche Note. Bei einer elektronisch übermittelten Rechnung muss die Identität und Unterschrift des Ausstellers zweifelsfrei feststehen. Deshalb gibt es hier nach dem Gesetz besondere Anforderungen, u. a. das Erfordernis einer qualifizierten Signatur (§ 14 Abs. 3 UStG).   

Das geltende Umsatzsteuerrecht ist demnach sehr streng. Es gibt keinen Gutglaubensschutz für den Leistungsempfänger beim Beginn einer Geschäftsverbindung. Ein Blick ins Handelsregister (auch per Internet) ist notwendig, Die dortige Information sollten Sie sicherheitshalber speichern. Eine deartige besondere Rechnungskontrolle auf Stimmigkeit der Angaben wird man bei Bestandskunden nur dann verlangen können, wenn es zu diesem Zeitpunkt mehrere „verdächtige“ Begleitumstände gibt. Dazu kann beispielsweise gehören, dass auf der Rechnung plötzlich andere Geschäftsadressen, Bankverbindungen (im Ausland) oder Unternehmensverantwortliche auftauchen.

Weiterführende Literatur

Weimann, R.: Umsatzsteuer in der Praxis, 2008.

Übersicht

 

Steuern aktuell

01.09.2010
Steuerflucht
15.08.2010
Inventur
01.08.2010
Elektronische Rechnung
15.07.2010
Erbschaftssteuer

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