Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, die weniger als 410 Euro netto kosten und selbstständig nutzungsfähig sind. So ist z. B. ein Drucker kein GWG, weil er nur mit einem Computer nutzbar ist. Der Sofortabzug eignet sich für Unternehmer, die ihren Gewinn reduzieren möchten. Demgegenüber ist die reguläre Abschreibung für Unternehmen sinnvoll, die ihre Verluste reduzieren wollen.
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Reisekosten: Bisher war es schwierig, Dienstreisen mit einem privaten Anteil steuerlich geltend zu machen. Finanzämter strichen meist den gesamten Betriebsausgabenabzug. Der Bundesfinanzhof erlaubt nun die Absetzung des betrieblichen Anteils an den Reisekosten (BFH, GrS 1/06). Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie die betrieblichen Ausgaben einwandfrei dokumentieren und belegen, z. B. Einladungen, Seminarprogramme und Visitenkarten von Geschäftspartnern. Gemischte Kosten, wie etwa die Kosten für An- und Abreisen sowie Übernachtungen, können nach BFH-Meinung nach Zeitanteilen aufgeteilt werden. Dokumentieren Sie daher auch die Zeiten für den privaten und dienstlichen Anteil Ihrer Reise.
Nachzahlungszinsen: 15 Monate nach Ende des Veranlagungsjahres müssen Erstattungen und Nachzahlungen auf Körperschaft- oder Gewerbesteuer verzinst werden, und zwar mit 0,5 Prozent pro Monat. Während Erstattungszinsen steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen, können Sie Nachzahlungszinsen nicht steuerlich absetzen. Gegen diese Ungleichbehandlung hat der Bundesfinanzhof keine Bedenken.
